LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung im Stundennachweis
Eine Mitarbeiterin wurde als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche mit einer Arbeitszeit von 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr beschäftigt. Sie war nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen in Form eines schriftlichen Stundennachweises verpflichtet. Sie trug in ihrem Stundennachweis zweimal als Ende der Arbeitszeit 12.00 Uhr ein, obwohl sie sich vormittags in der Stadt aufhielt, ohne sich zuvor abzumelden. Sie berief sich darauf, dass sie sich zu diesen Zeiten krank gefühlt habe und einen Arzt aufsuchen wollte. Das Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterblieb. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber zu dem Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Mitarbeiterin habe durch ihre Eintragung eine falsche Arbeitszeit vorgespiegelt. Dies sei als ein hinreichender Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Eine Abmahnung sei aufgrund des damit verbundenen schwerwiegenden Vertrauensbruches entbehrlich. Ihre Behauptung, dass sie arbeitsunfähig gewesen sei, sei aufgrund der fehlenden Feststellung durch den Arzt als irrelevant anzusehen. Eigendiagnosen zählten nicht. (LAG Hamm vom 26.10.2005, Az. 18 Sa 446/05)