LAG Hamm: Kündigung während Probezeit wegen Arbeitsunfalls
Ein Mitarbeiter wurde als Kraftfahrer eingestellt. Nach etwa 2 1/2 Monaten erlitt er während des Ladevorganges bei der Bedienung des Krans eine Quetschung des Daumens der linken Hand. Dies hatte zur Folge, dass das erste Daumenglied entfernt werden musste. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls war er zwei Monate arbeitsunfähig. Als er einen Tag nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut für eine Woche krankgeschrieben wurde, kündigte der Arbeitgeber ihm. Der Mitarbeiter klagte gegen seine Entlassung. Er ist der Ansicht, dass eine derartige Kündigung trotz seiner Probezeit unzulässig sei. Er behauptet u.a., dass er nicht hinreichend in die Bedienung des Krans eingewiesen worden sei.
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Weil der Mitarbeiter während der Probezeit gekündigt worden sei, sei § 1 KSchG nicht anwendbar. Der Arbeitgeber habe durch die Kündigung auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB gehandelt. Eine Kündigung dürfe während der Probezeit auch dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiter im Betrieb einen Unfall erlitten und er aufgrund dessen arbeitsunfähig geworden sei. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass die behauptete Unterlassung der Einweisung für den Unfall ursächlich gewesen sei. Sein Vorbringen sei zu wenig konkret, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über 2 Monate in dieser Funktion tätig gewesen sei. (LAG Hamm vom 06.09.2005, Az. 19 Sa 1045/05)