LAG Hamm: Kündigung wegen Suchtkrankheit
Ein Arbeitnehmer war seit 16 Jahren als Chefbuchhalter/Geschäftsführer bei einer Firma beschäftigt, als er wegen des Genusses von Alkohol eine Abmahnung erhielt. Er roch nach Alkohol und hatte eine lallende Aussprache. Anschließend nahm der Mitarbeiter an einer stationären Entgiftungsmaßnahme teil. Etwa fünf Monate später verließ er vormittags alkoholisiert seinen Arbeitsplatz. In der Folgezeit erhielt er für einige Wochen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden. Im Anschluss daran kündigte ihm der Arbeitgeber, weil der Mitarbeiter nach Auffassung des Arbeitgebers aufgrund seines Alkoholproblems nicht mehr seinen Aufgaben gewachsen sei.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Es sei nicht alleine ausreichend, dass mit einer Besserung des Umgangs des Mitarbeiters mit Alkohol nicht zu rechnen sei. Vielmehr müsse es aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers bereits in der Vergangenheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gekommen sein. Eine solche liege nicht bereits dann vor, wenn er betrunken zum Dienst erschienen sei und an einer Entgiftung teilgenommen habe. Der Arbeitgeber habe zudem nicht konkret genug dargelegt, inwieweit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß verrichtet habe. Dazu hätte der Arbeitgeber angeben müssen, bei welchen Vorgängen dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen seien bzw. es zu verlängerten Bearbeitungszeiten gekommen sei. (LAG Hamm vom 08.02.2005, Az. 19 Sa 2287/04)