LAG Hamm: Privatnutzung von Telefon und Internet
Eine Anwaltsgehilfin führte während ihrer eineinhalbjährigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei private Telefonate in einem Umfang von etwa 55 Stunden. Darüber hinaus surfte sie privat auf ihrem Internetanschluss in einem Umfang von sechs Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitgeber sie auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu behauptet er, dass er die private Nutzung des Telefons und des Internetanschlusses von Anfang an verboten habe. Er habe während des Arbeitsverhältnisses nicht bemerkt, dass die Mitarbeiterin sich über sein Verbot hinweggesetzt habe. Er habe die in den Telefonrechnungen aufgeführten Einzelverbindungsnachweise keiner Kontrolle unterzogen. Ihm stehe über die entstandenen Kosten hinaus eine Entschädigung für die entgangene Arbeitszeit zu.
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage ab. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es an einer Pflichtverletzung der Mitarbeiterin. Dies hätte nur dann vorgelegen, wenn die privaten Telefonate sowie die private Nutzung des Internetanschlusses gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstießen. Hierzu bedürfe es eines ausdrücklichen Verbotes. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass ein solches bestanden habe. Hiergegen spreche allein schon, dass er seine Mitarbeiterin nicht durch Überprüfung der Einzelverbindungsnachweise kontrolliert habe. (LAG Hamm vom 11.02.2005, Az. 4 Sa 1018/04)
4 Sa 1018/04