LAG Hamm: Späte Mitteilung einer Schwangerschaft nach Kündigung

Wenn gegenüber einer Schwangeren eine Kündigung ausgesprochen wird, ist diese gem. § 9 des Muttterschutzgesetztes (MuSchG) unwirksam, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auch eine spätere Mitteilung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Überschreitung der Frist von der Schwangeren nicht zu vertreten ist und diese die Mitteilung unverzüglich nachholt. Das LAG Hamm hat entschieden, dass im Einzelfall sogar 13 Tage als "unverzüglich" zu betrachten sein können.

Der Arbeitgeber hatte gegenüber einer im Bereich der häuslichen Krankenpflege beschäftigten Krankeschwester eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Diese erfuhr erst nach zwei Wochen, dass sie schwanger war und dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits bestand. Sie informiert sogleich ihren Prozessbevollmächtigten, der zwischenzeitlich Klage erhoben hatte und die Mitteilung in das arbeitsgerichtliche Verfahren einbrachte. Der Arbeitgeber wurde jedoch erst 13 Tage nach Feststellung der Schwangerschaft von der Krankenschwester informiert und war deshalb der Auffassung, dass diese sich nicht auf den Kündigungsschutz von § 9 MuSchG berufen könne, weil sie ihn nicht 'unverzüglich' von der Schwangerschaft informiert habe.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG fest. Die Überschreitung der gesetzlichen Frist von 2 Wochen zur Information des Arbeitgebers sei unbeachtlich, weil die Krankenschwester dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Sie habe die Meldung nach Kenntnis von der Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt, so dass sie sich auf den Schutz von § 9 MuSchG berufen könne. Im Einzelfall könne auch ein Nachholen nach 13 Tagen als rechtzeitig anzusehen sein. (LAG Hamm vom 17.10.2006, Az. 9 Sa 1503/05)