LAG Hamm: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Datenweitergabe im Konzern
Die Klägerin in diesem Verfahren ist Mitarbeiterin in einem Krankenhaus, das zum Verbund eines Krankenhaus-Konzerns gehört. Ihr unmittelbarer Arbeitgeber hatte an die Konzernmuttergesellschaft Beschäftigtendaten weitergegeben. Dazu gehörten unter anderem Namen und Vornamen, Einstellungsdatum, das vereinbarte Jahres-Bruttogehalt, die Vereinbarung von Tantiemen und sonstige Leistungen.
Die beklagte Arbeitgeberin meinte, dies sei zulässig, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen würde, dass sich unter anderem darauf stützen könne, dass durch einen derartigen Abgleich eine höhere Lohngerechtigkeit im Konzern erreicht werde.
Die Klägerin erhob Klage beim Arbeitsgericht und beantragte:
- es zukünftig zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung folgende Daten an die A Kliniken GmbH zu übermitteln:
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- ihren Arbeitsvertrag (ganz oder teilweise)
- ihren Namen und Vornamen
- ihr Einstellungsdatum
- das mit ihr vereinbarte Jahresbruttogehalt
- die mit ihr vereinbarten Prämien und Tantiemen
- die ihr zustehenden bzw. vereinbarten sonstigen Leistungen (Wert und Höhe p. A.),
es sei denn, in einer anonymisierten und pseudonomysierten Form;
- sowie an sie einen angemessenen Schadensersatz für ihren immateriellen Schaden zu leisten, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 € zu zahlen.
Das Arbeitsgericht gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz i.H.v. 2000 €. Dagegen wendete sich die Berufung der Beklagten, die durch das Landesarbeitsgericht haben jetzt als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Zwar sei demnach die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich geeignet, einen berechtigten Zweck zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSG VO zu begründen. Allerdings sei eine solche Verarbeitung nur in dem Umfang rechtmäßig, der auch zur Erfüllung des zwecks erforderlich sei. Für den Aspekt der Wahrung Herstellung oder Wahrung einer Lohngerechtigkeit aber sei es völlig ausreichend, wenn Pseudonyme Daten verwendet werden. Auch die Weitergabe des Geburtsdatums und der Privatanschrift seien Inhalte, die keineswegs mit dem Zweck der Datenverarbeitung notwendig verbunden sind.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Frage, wann ein berechtigtes Interesse zur Datenweitergabe im Konzern vorliegt, wird in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Viele Konzernunternehmen gehen davon aus, dass ein Austausch von Daten innerhalb des Konzerns immer durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist. Die Entscheidung stellt gut heraus, dass der Grundsatz der Zweckbindung und der Grundsatz der Datenminimierung auch dann zu beachten sind, wenn der Sache nach ein berechtigter Zweck vorliegt. Lohndaten im Konzern vergleichen, muss er dafür nur wissen, welche Tätigkeiten im Konzern mit welcher Vergütung honoriert werden und gegebenenfalls noch, welche Beschäftigungszeiten dabei zu berücksichtigen sind, um auch etwaige Stufenlaufzeiten in die Bewertung mit einbeziehen zu können. Weitergehende personenbezogene Angaben wie private Anschrift, Geburtsdatum oder Name und Vorname sind dafür aber nicht erforderlich.
Gericht:
LAG Hamm
Aktenzeichen
17 Sa 1185/20
Datum der Entscheidung
14.12.2021