LAG Hamm: Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Taschenkontrolle

Eine in der Verkaufsstelle einer Drogeriekette als Verkaufsstellenverwalterin Beschäftigte wurde im Rahmen einer Spätkontrolle beim Verlassen ihrer Arbeitsstelle kontrolliert. Dabei wurde in ihrer Jackentasche ein von ihr entwendeter Lippenstift entdeckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Entgegen der Betriebsratsvereinbarung bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein konkreter Tatverdacht, noch erfolgte die Auswahl nach dem Zufallsprinzip. Darüber hinaus war bei dem Gespräch über den Diebstahlsvorwurf der Betriebsrat nicht hinzugezogen worden, obwohl die Betriebsvereinbarung dies vorsah. Auch wurde entgegen dieser Vereinbarung nicht die Polizei eingeschaltet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass der Ausspruch der Kündigung wegen der Mitnahme des Lippenstiftes rechtswidrig ist. Der Arbeitgeber dürfe nämlich die bei der Kontrolle durchgeführten Erkenntnisse nicht verwerten, weil er nicht die durch die Betriebsvereinbarung vorgegebenen Verfahrensregeln eingehalten habe. Dies ergebe sich aus dem Zweck der verletzten Verfahrensvorschriften. Durch die im Regelfall vorgeschriebene Einhaltung des Zufallsprinzips sollten willkürliche Kontrollen verhindert werden. Eine dritte Stelle würdige den Sachverhalt unvoreingenommen. Durch die Einschaltung des Betriebsrates solle der Arbeitnehmer ebenfalls vor unberechtigten Angriffen geschützt werden. (LAG Hamm vom 05.04.2006, 3 Sa 1376/05)