LAG Hessen: Keine Beschäftigungspflicht gegenüber nicht geimpftem Pflegepersonal in Seniorenheim
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in zwei Verfahren einen Anspruch auf Beschäftigung von nicht gegen Corona geimpften Pflegekräften im Rahmen von Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Ihren Ausgang haben die Verfahren darin genommen, dass in zwei Fällen Pflegekräfte eines Seniorenheims, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft waren, zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren weiter beschäftigt werden müssen. Ebenso wie das erstinstanzliche Arbeitsgericht Gießen hat nun auch das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen.
Demnach haben Arbeitnehmer, die in Pflegeheimen tätig und entgegen der seit dem 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG nicht geimpft sind keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der vom Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz verlangte Impfnachweis wirke insofern wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Dies führe dazu, dass die Arbeitnehmer auch bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen vom Arbeitgeber ohne Zahlung einer Vergütung freigestellt werden dürfen.
Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Entscheidungen des LAG Hessen sind rechtskräftig, da eine Revision zum Bundearbeitsgericht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist. Damit können die betroffenen Arbeitnehmer eine vorläufige Beschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung über eine bestehende Beschäftigungspflicht aufgrund fehlender Impfung nicht erreichen.
Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen:
5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22
Datum der Entscheidung:
11.08.2022