LAG Hessen: Verdienstausfall bei Kündigung aufgrund Beleidigungen durch Arbeitgeber

Der 53-jähriger Kläger war als kaufmännischer Leiter tätig und wurde im Außenlager von einem anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen war er für elf Tage arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum wurde er vom Inhaber des Betriebes mehrfach angerufen und dabei u.a. als „Schauspieler, Simulant, Weib, Hure, Drecksack und Arsch“ beschimpft. Darüber hinaus wurde ihm angekündigt, er kriege „so einen auf den Sack“, wenn er nicht „das Ding zurück“ ziehe. Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis und verlangte Ersatz des ihm dadurch entstandenen Verdienstausfalles.

Das Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger den begehrten Verdienstausfallschaden zu. Der Firmeninhaber habe durch seine massiven Beleidigungen eine unerlaubte rechtswidrige Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 240, 241 StGB begangen. Dieses Verhalten sei ursächlich für den Verdienstausfall des Klägers. (Hessisches LAG vom 07.11.2005, 7 Sa 520/05)