LAG Köln: außerordentliche Kündigung, wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 2 BGB, Nachschieben von Kündigungsgründen
Bei außerordentlichen Kündigungen stellt die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB oftmals eine entscheidende Hürde dar. Denn nach § 626 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Tatsachen, außerordentlich kündigen.
Die Besonderheit des von dem LAG Köln entschiedenen Falles bestand darin, dass der Kündigungsgrund auf den die außerordentliche Kündigung zunächst gestützt wurde dem Arbeitgeber bereits länger als zwei Wochen bekannt war und deshalb die Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den ursprünglichen Kündigungsgrund bereits abgelaufen war.
Die Beklagte hatte jedoch einen weiteren gänzlich neuen Kündigungsgrund bzw. neue Tatsachen in dem Prozess zur Begründung der bereits ausgesprochenen Kündigung nachgeschoben. Diese Tatsachen lagen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung objektiv bereits vor, waren nach den Feststellungen des LAG Köln der Beklagten aber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht bekannt. Damit lagen die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Kündigungsgründen grundsätzlich vor.
Ergänzender Hinweis:
Wären diese neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung objektiv noch nicht vorhanden gewesen, hätten diese die bereits vorhandene Kündigung demgegenüber von vornherein nicht begründen können und die bereits angegriffene Kündigung wäre unwirksam gewesen. In einem solchen Fall hätten diese erst später entstandenen Gründe nur eine neue Kündigung begründen können (vgl. etwa Preis in: Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 30).
Das Nachschieben der Kündigungsgründe war hier also grundsätzlich möglich. Problematisch war demgegenüber, dass die angegriffene Kündigung bezogen auf den ursprünglichen Kündigungssachverhalt bereits gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet war. Die Frage mit der sich das LAG Köln daher auseinanderzusetzen hatte war, ob dieser Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unter Betrachtung nur der ursprünglich angeführten Kündigungsgrunde die Kündigung insgesamt unwirksam macht.
Das LAG Köln hat sich hierzu mit der Rechtsprechung des BAG auseinandergesetzt und hat diese (BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12) so interpretiert, dass die Kündigung nach der bisher vom BAG geäußerten Auffassung insgesamt unwirksam wäre (siehe Rn. 52 des Urteils des LAG Köln):
„In dem Urteil vom 23. Mai 2013 (BAG Aktenzeichen 2 AZR 102/12 – NZA 2013, 1416) führt der Zweite Senat demgegenüber wörtlich aus: „Ist die Kündigung als solche rechtzeitig erklärt, schließt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Gründe nicht aus.“ Der erste Halbsatz ist dahingehend zu verstehen, dass ein Nachschieben nachträglich bekannt gewonnener Gründe nur zulässig sein soll, wenn die (nicht durchgreifenden) Gründe, die den Arbeitgeber ursprünglich zu dem Ausspruch der Kündigung motiviert haben, nicht verfristet waren.“
Anschießend ist das LAG Köln, auch unter Bezugnahme auf rechtswissenschaftliche Literatur, zu einer hiervon abweichenden Ansicht gelangt und hat die Nichteinhaltung der Frist unter Betrachtung nur der ursprünglich von der Beklagten zu Grunde gelegten Tatsachen als für den nachgeschobenen Kündigungsgrund als nicht entscheidend angesehen.
Im Ergebnis und zusammenfassend heißt es insoweit in den amtlichen Leitsätzen der Entscheidung des LAG Köln wörtlich:
„§ 626 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn nachträglich bekannt gewordene Gründe für eine außerordentliche Kündigung nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung als solche nicht rechtzeitig erklärt worden ist (insoweit Abweichung von BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12). Daher ist ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Gründe auch dann zulässig, wenn die (nicht durchgreifenden) Gründe, die den Arbeitgeber ursprünglich zum Ausspruch der Kündigung motiviert haben, verfristet waren.“
Hinweise von Mosebach Gescher Otto Dotting – Rechtsanwälte Partnerschaft mbB:
Das LAG Köln hat die Revision zugelassen und dies mit der Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 23.05.2013 (Az.: 2 AZR 102/12) begründet. Das Revisionsverfahren läuft. Es bleibt daher zunächst noch die Reaktion des BAG in dem anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten.
Gericht:
LAG Köln
Aktenzeichen:
5 Sa 221/19
Datum der Entscheidung:
16.10.2019