LAG Köln: Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss das Datum der Vertragsbeendigung tragen

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

In vorliegendem Rechtsstreit hatte das Landesarbeitsgericht Köln u.a. über den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu entscheiden. Die Parteien stritten zunächst in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Im Rahmen einer Klageerweiterung machte die Klägerin zudem hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend. Im Gütetermin am 26.03.2019 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, in dessen Ziffer 4 sich die beklagte Arbeitgeberin verpflichtete,

der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin unter dem 22.05.2019 einen Zeugnisentwurf zukommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit mehrere Zeugnisversionen, die jedoch jeweils Abweichungen von dem Formulierungsvorschlag der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 04.07.2019 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft gemäß § 888 ZPO. Sie hat im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens an dem von der Beklagten zuletzt erteilten Zeugnis u.a. beanstandet, dass das Zeugnis das Datum des 05.09.2019 trägt und nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den 31.12.2018.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Siegburg ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin gefolgt. Diese habe einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier der Beklagten geschrieben wird und dass als Zeugnisdatum der 31.12.2018 aufgeführt wird. Die Beklagte hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg sofortige Beschwerde eingelegt.

Doch auch in zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Köln den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt. Die beklagte Arbeitgeberin sei angehalten, dass der Klägerin zu erteilende Zeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also des 31.12.2018 zu versehen.

Dies folge daraus, dass sich im Arbeitsleben die weit verbreitete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligte Gepflogenheit herausgebildet hat, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Ein Verstoß gegen die Zeugniswahrheitspflicht sei darin ebenfalls nicht zu sehen, da das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb als Zeugnisdatum vorzusehen ist, weil es den Zeitpunkt bezeichnet, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.

 

Hinweise von  Rechtsanwalt Adrian Kalb:

Zu den Mindestanforderungen an ein Zeugnis gehört auch dessen Ausstellungsdatum. Das Ausstellungsdatum sollte dabei möglichst mit dem formell letzten Tag des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen. Ausscheidende Arbeitnehmer sind daher gut beraten, bereits vor Beendigung die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzufordern. Denn hat ein Arbeitnehmer das Zeugnis rechtzeitig verlangt und hat sich die Ausstellung aus betrieblichen Gründen verzögert, sollte das Datum auf das Vertragsende zurückdatiert werden. Wird das Arbeitszeugnis hingegen, wie in vorbezeichneter Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, auf Verlangen des Arbeitnehmers unter Verweis auf einen geschlossenen Vergleich oder ein Urteil berichtigt und neu ausgefertigt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rückdatierung auf den tatsächlichen Beendigungstermin. Vorsicht ist geboten, wenn ein Arbeitnehmer erst längere Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals ein Zeugnis verlangt. In diesen Fällen besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf eine Rückdatierung, weil der Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat.

 

Gericht:

LAG Nordrhein-Westfalen

Datum der Entscheidung:

27.03.2020

Aktenzeichen:

7 Ta 200/19