LAG Köln: Anfechtung der Eigenkündigung eines Diebes
Ein 48-jähriger Mitarbeiter bearbeitete in der Werkstatt betriebseigene Bleche für private Zwecke, wofür er etwa 2 Stunden benötigte. Dann nahm er sie heimlich mit nach Hause. Am nächsten Tag wurde er darauf hingewiesen dass sein Handeln Konsequenzen haben werde. Nach einigen Tagen fand ein Gespräch mit der Geschäftsleitung statt. Ihm wurde erklärt dass aufgrund dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Wenn er nicht von sich aus kündige, werde ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Ihm wurde eine Stunde Bedenkzeit eingeräumt, die er u.a. für einige Telefonate und für ein Gespräch mit dem anwesenden Betriebsrat führte. Im Anschluss daran übergab er eine handschriftliche Eigenkündigung. 10 Tage später erklärte er die Rücknahme seiner Kündigung, weil der Arbeitgeber ihm damit gedroht habe, den Diebstahl in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht Aachen wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung zurück. Die Eigenkündigung sei wirksam, weil ein Anfechtungsgrund nicht gegeben sei. Die Drohung sei nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 BGB, weil der Arbeitgeber ihn im Fall der Weigerung aufgrund des Diebstahls hätte fristlos kündigen dürfen. Durch die Entwendung habe er in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass er für die Bearbeitung einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitszeit aufgewendet und die Materialien heimlich nach Betriebsschluss mitgenommen habe. Dass der Arbeitgeber ihm zugleich mit der Aufnahme des Diebstahls in das Arbeitszeugnis gedroht habe, habe er nicht beweisen können. (LAG Köln vom 23.10.2006 Az. 14 Sa 625/06)
14 Sa 625/06