LAG Köln: Aufhebungsvertrag mit Alkoholiker
Ein alkoholkranker Mitarbeiter war in einem Betrieb beschäftigt, in dem ein absolutes Alkoholverbot herrschte. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass er nicht mehr im Gleisbereich, im gleisnahen Bereich und mit absturzgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden konnte. Nachdem er von seinem Arbeitgeber zu der Durchführung einer Entziehungskur aufgefordert. und ihm in einem weiteren Gespräch der Verlust des Arbeitsplatzes angedroht wurde, verlangte der Mitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin wurde ihm während dieses Gespräches ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, den der Mitarbeiter umgehend unterzeichnete. Später erklärte der Mitarbeiter die Anfechtung des Aufhebungsvertrag und begründete dieses damit, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht habe annehmen dürfen.
Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Es komme vorliegend weder eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages aufgrund Irrtums gem. § 119 BGB noch aufgrund rechtswidriger Drohung gem. § 123 BGB in Betracht. Der Arbeitgeber sei zu der Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen, weil er regelmäßig Alkohol zu sich genommen habe und mit einer Besserung nicht zu rechnen gewesen sei. Infolgedessen sei er in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Der Arbeitgeber sei nicht gehalten gewesen, sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages abzulehnen. Hierzu sei der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, weil er seine Mitarbeiter nicht bevormunden dürfe.
(LAG Köln vom 13.02.2006, 2 Sa 1271/05)