LAG Köln: Aufklärungspflichten bei Verdachtskündigung

Die Klägerin hatte anderen Kollegen eine Weihnachtsfeier organisiert. Für die Durchführung der zunächst geplanten Tombola erhielt sie von dem Außendienstmitarbeiter einer Lieferantin eine Bohrmaschine. Nachdem auf der Weihnachtsfeier die Tombola nicht durchgeführt worden war, fragte der Außendienstmitarbeiter bei ihrem Arbeitgeber nach, wer denn die Bohrmaschine gewonnen habe. Dadurch nahm der Arbeitgeber an, die Klägerin habe die Bohrmaschine unterschlagen und sprach eine außerordentliche Kündigung aus, ohne dem entlastenden Vorbringen der Klägerin näher nachzugehen.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass sowohl die fristlose, als auch eine ordentliche Kündigung rechtswidrig war. Der dringende Tatverdacht einer Unterschlagung hätte ausgeräumt werden können, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hätte. Hierzu sei er aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer Verdachtskündigung für den Mitarbeiter verpflichtet gewesen. Dies gelte besonders dann, wenn ihm – wie hier – der Verkaufsleiter vor der Kündigung mitgeteilt habe, dass sie die Bohrmaschine an ihn zurückgegeben habe. Solches dürfe nicht abgetan werden. (LAG Köln vom 10.02.2005, Az. 6 Sa 984/04)