LAG Köln: Außerordentliche Kündigung bei tariflichem Kündigungsausschluss
Auch gegenüber einer “unkündbaren” Mitarbeiterin kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine im Sozialdienst einer Reha-Klinik beschäftigte Mitarbeiterin hatte in verschiedenster Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Infolge dessen konnten Patienten zum Teil erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten aufgenommen oder mussten mangels Bearbeitung der entsprechenden Anträge durch die Mitarbeiterin vorzeitig entlassen werden. Ferner konnten Leistungen der Krankenkasse deshalb nicht in Anspruch genommen werden. Die Mitarbeiterin unterließ es auch, die Dokumentation ordnungsgemäß vorzunehmen. Auch die Zeiterfassung wurde von ihr in einigen Fällen fehlerhaft oder nicht bedient und sie erschien verschiedentlich erst nach Beginn der Kernarbeitszeit zum Dienst. Nachdem sie ihr Verhalten trotz mehrfacher Abmahnungen nicht änderte sprach der Arbeitgeber schließlich eine außerordentliche Kündigung aus. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und verwies darauf dass die ordentliche Kündigung nach dem einschlägigen Tarifvertrag ausgeschlossen sei.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage in der zweiten Instanz ab. Auch im Falle des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung verbleibe dem Arbeitgeber die Möglichkeit des Ausspruches einer außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Aufgrund der zahlreichen und gravierenden Pflichtverstöße der Mitarbeiterin sei ein wichtiger Grund in diesem Fall gegeben. (LAG Köln vom 30.10.2006 14 Sa 158/06)
14 Sa 158/06