LAG Köln: Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei tariflicher Unkündbarkeit

Ein nach § 53 Abs. 2 BAT unkündbarer Baubetreuer wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitgeber begründete dies mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes infolge der Schließung der Immobilienabteilung. Eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz komme aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht in Betracht.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage des Baubetreuers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz statt. Nach § 55 Abs. 1 BAT könne lediglich eine fristlose Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, der entweder in dem Verhalten oder in der Person des Mitarbeiters begründet sein müsse. Aus dem Wortlaut des § 55 BAT ergebe sich, dass eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung generell ausgeschlossen sei. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur in extremen Ausnahmefällen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung nur als sinnlose, leere Hülle fortgesetzt und der Arbeitgeber anderenfalls bis zum Renteneintritt lediglich Vergütungsleistungen zu erbringen habe, ohne eine Arbeitsleistung erhalten zu können. Vorliegend liege ein solcher Extremfall aber nicht vor. (LAG Köln v. 16.06.2006, Az. 4 Sa 74/06)