LAG Köln: Entgeltfortzahlung bei Körperverletzung durch Dritten
Eine Produktionsarbeiterin saß gemeinsam mit ihrem Bekannten auf dem Balkon ihrer Mutter. Als sie ihr früherer Ehemann dort von der Straße aus erblickte, beleidigte er sie per SMS. Sie ging daraufhin hinunter auf die Straße und forderte ihren früheren Ehemann auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Dieser drohte ihr mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde. Als sie zum Haus zurück kam, wurde sie von ihm verfolgt und weiter mit Schlägen bedroht. Sie forderte ihn auf, jemand anders zum Schlagen zu suchen. Daraufhin griff er ihr an den Hals und stieß ihren Kopf gegen die Haustüre. Sie versucht ihn von sich weg zu drücken und kratzte ihn dabei im Gesicht. Daraufhin verletzte er sie so, dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich wurde. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet war. Die Arbeitnehmerin treffe kein Verschulden, weil sie in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Ein Verschulden wäre nur dann zu bejahen, wenn sie die Schlägerei selbst begonnen oder diese provoziert habe. Dies habe sie jedoch mit ihrer Aufforderung, weitere Beleidigungen zu unterlassen, nicht getan. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Ex-Mann daraufhin tätlich werden würde. Sie sei aufgrund des Schlages auch berechtigt gewesen, den früheren Ehemann von sich wegzudrücken. (LAG Köln vom 14.02.2006, Az. 1303/05)