LAG Köln: Ersatz von Kosten durch heimliche Videoüberwachung sowie Detektivkosten
Ein Arbeitgeber kann nur dann Erstattung der Kosten einer heimlichen Videoüberwachung verlangen, wenn der Überwachung ein konkreter Tatverdacht zugrunde lag.
Der Inhaber eines Bioladens hatte eine Mitarbeiterin in Verdacht, weil der Warenumsatz mit den Einnahmen nicht in Übereinstimmung zu bringen war. Deshalb fertigte er heimlich Videoaufnahmen zur Überwachung der Mitarbeiterin an und beauftragte einen Detektiv. Anschließend verlangte er von der Mitarbeiterin Erstattung der Kosten der Videoüberwachung und des Detektiveinsatzes. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Forderung des Arbeitgebers zurück. Eine heimliche Videoüberwachung verletze das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters und sei deshalb nur zulässig, wenn bereits vor ihrem Einsatz ein konkreter Tatverdacht gegen den jeweiligen Mitarbeiter bestanden habe. Daran habe es hier gefehlt, zumal der Arbeitgeber noch nicht einmal die Menge der fehlenden Ware habe benennen können. Wenn der Einsatz der Videoüberwachung unzulässig sei, könnten auch die mit der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse prozessual nicht verwertet werden. Darüber hinaus ergebe sich auch aus den Ergebnissen der Videoüberwachung keineswegs, dass die Mitarbeiterin eine strafbare Handlung begangen habe. Schließlich habe der Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten. (LAG Köln vom 29.09.2006 4 Sa 772/06)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Soweit im jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat besteht, bedarf eine Videoüberwachung gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Liegt diese nicht vor, können die mit einer Videoüberwachung erzielten Erkenntnisse in einem Gerichtsverfahren ebenfalls nicht verwertet werden. Stimmt der Betriebsrat allerdings einem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung gem. § 102 BetrVG in Kenntnis einer Verletzung seines sich aus § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts zu, so ist damit die prozessuale Verwertung des Ergebnisses der Videoüberwachung möglich.
4 Sa 772/06