LAG Köln: Kündigung bei Hehlerei im Betrieb
Zwei Mitarbeiter waren über einen Dritten in den Besitz von Druckern und Monitoren gekommen, der diese Gegenstände durch die Begehung eines Raubes an sich gebracht hatte. Sie wussten über diese Vorgeschichte Bescheid. Gleichwohl lagerten sie die Drucker und Monitore auf dem Betriebsgelände in einem allgemein zugänglichen Serverraum, um sie an Kollegen zu verkaufen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den beiden Mitarbeitern fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte zunächst fest, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung grundsätzlich in Betracht zu ziehen sei. Die Lagerung von Hehlerware auf dem Betriebsgelände zum Zwecke der Veräußerung stelle einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar, der für sich genommen regelmäßig zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber jedoch die Frist von § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung versäumt, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis die Kündigung ausgesprochen habe. Deshalb sei hier nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung zulässig gewesen. (LAG Köln vom 11.04.2005, Az. 3 Sa 481/04)