LAG Köln: Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
Der Kläger wurde als Hilfskraft auf einer Baustelle beschäftigt. Als er zusammen mit anderen Mitarbeitern die Pause verfrüht begann, wurde er vom Geschäftsführer der Beklagten zurechtgewiesen. Am nächsten Tag wies der Geschäftsführer den Kläger im Rahmen eines Mitarbeitergespräches nochmals eindringlich darauf hin, das er die Pausenzeiten korrekt einzuhalten habe. Daraufhin sagte der Kläger: „Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein A…-loch!“. Diese Äußerung wiederholte er später noch einmal im Gegenwart eines anderen Angestellten. Daraufhin sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung aus. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und verwies dabei darauf, dass er vom Geschäftsführer lautstark gerügt worden sei und dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass er von ihm ausgebeutet werde. Auch die Zurechtweisung im Mitarbeitergespräch sei in seinem sehr unfreundlichen Tonfall erfolgt.
Entgegen der Ansicht der ersten Instanz wies das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz die Kündigungsschutzklage ab. Die Beklagte sei zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Beschimpfung des Geschäftsführers eine schwerwiegende Beleidigung dargestellt habe. Diese sei als wichtiger Grund anzusehen, weil unsachliche verbale Angriffe auf die Person eines anderen nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt würden. Dazu sei der Kläger auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn die Zurechtweisung des Geschäftsführers auf unfreundliche Weise erfolgt sei. (LAG Köln vom 18.04.2006, Az. 9 Sa 1623/05)