LAG Köln: Kündigung wegen Verleitung zur Prostitution
Ein 56-jähriger Mitarbeiter eines Hotels verweigerte mehrmals hintereinander ohne hinreichenden Grund die Befolgung der ihm erteilten Weisungen und wurde dafür im Abstand von mehreren Monaten wiederholt abgemahnt. Ferner sprach er vor dem Hotel eine Frau an und wollte diese dazu verleiten, im Hotel der Prostitution nachzugehen. Als sie kein Interesse zeigte, belästigte er sie mit diesem Ansinnen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Bei dieser Frau handelte es sich um keine Prostituierte. Als die Hotelleitung davon erfuhr, kündigte sie dem Mitarbeiter.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Hoteldieners ab. Bereits in der wiederholten Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung liege ein hinreichender Grund für eine Kündigung. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber auch aufgrund seiner Versuche, eine unbescholtene Frau zur Ausübung der Prostitution im Hotel zu verleiten, zu dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung berechtigt. Dies gefährde den Ruf des Hauses und sei daher als geschäftsschädigend anzusehen. (LAG Köln vom 21.02.2006, Az. 9 (7) Sa 668/05)