LAG Köln: Kündigungsschutz in Kleinbetrieb
Eine Arzthelferin arbeite in einer Arztpraxis, in der außer ihr lediglich eine Aushilfe als weitere Mitarbeiterin beschäftigt wurde. Nachdem sie sich das zweite Mal in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begeben hatte, kündigte ihr der Arbeitgeber während des stationären Aufenthaltes. Hiermit war die Arzthelferin nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Nach ihrer Auffassung sei die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden. Darüber hinaus sei die Kündigung treuwidrig, weil sie wegen einer arbeitsplatzbedingten Erkrankung ausgesprochen worden sei.
Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Arzthelferin ab. Der Ausspruch einer Kündigung dürfe grundsätzlich auch während einer Erkrankung und einem damit verbundenen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus erfolgen. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Arbeitnehmer einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe und unmittelbar vor der dadurch notwendigen Operation eine Kündigung erhalte. Darüber hinaus sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, weil es sich bei der Praxis um einen sogenannten Kleinbetrieb handele. Deshalb sei das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zur Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht erforderlich. Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig gem. § 242 BGB. Dies ergebe sich daraus, dass eine solche Kündigung selbst bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zulässig gewesen wäre.
(LAG Köln vom 13.02.2006, Az. 14 (3) Sa 1363/05)