LAG Köln: Nachträgliche Klagezulassung wegen Krankenhausaufenthaltes

Ein Elektroinstallateur erhielt von seinem Arbeitgeber aufgrund Fehlzeiten wegen exzessiven Alkoholgenusses eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Dieses Schreiben war ihm bereits fast zwei Wochen zuvor angekündigt worden. Der Arbeitnehmer klagte aber erst einen Monat nach Zugang der Kündigung und beantragte gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Klage, da er die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht eingehalten hatte. Dabei berief er sich darauf, dass er sich seit dem Erhalt der Kündigung in einer Fachklinik zur Entgiftung aufgehalten habe und die Station bis zu seiner Entlassung nach fast einem Monat nicht habe verlassen dürfen.

Das Landesarbeitsgericht lehnte eine nachträgliche Zulassung der Klage ab. Für eine nachträgliche Zulassung reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in einer Klinik aufgehalten und die Station nicht habe verlassen dürfen. Er müsse schon näher darlegen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, in der Klinik eine Klage zu formulieren bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Das habe er jedoch nicht getan, so dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht in Betracht komme. (LAG Köln vom 01.03.2006, Az. 3 Ta 23/06)