LAG Köln: Nachträgliche Klagezulassung wegen psychischer Erkrankung

Ein Angestellter erhielt wegen wiederholter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und aufgrund einer langandauernder Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber eine Kündigung. Gegen diese erhob er erst nach über einem Monat eine Kündigungsschutzklage und beantragte die nachträgliche Klagezulassung. Dabei berief er sich darauf, dass er unter einer depressiven Erkrankung leide, die eine Antriebsschwäche zur Folge habe.

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wurde vom Landesarbeitsgericht zurück- und die Klage abgewiesen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für sich genommen nicht aus, um eine nachträgliche Zulassung der Klage zu rechtfertigen. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Steuerungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Der Kläger hätte vielmehr deutlich machen müssen, dass ihm gerade aufgrund seiner Erkrankung die rechtzeitige Einreichung der Klage unmöglich gewesen ist. Das habe er jedoch nicht getan. (LAG Köln vom 09.03.2006, Az. 14 Ta 21/06)