LAG Köln: Schlechtleistung bei Reinigungskraft

Eine Reinigungskraft säuberte den Boden so mangelhaft, dass Arbeiten an den unteren Regalflächen nur mit einer Unterlage verrichtet werden konnten. Schreibtische und Bürofensterräume wurden überhaupt nicht gereinigt. Sie begründete dieses damit, dass die Aschenbecher überquellen würden und sie auch nicht die vereinzelt vorhandenen Urinlachen beseitigen müsse. Der Arbeitgeber kündigte nach Abmahnung.

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung angesichts der zahlreichen Verstöße für rechtmäßig. Es liege nicht in ihrem Ermessen, welchen Dreck sie beseitigen müsse. (LAG Köln vom 13.03.2006, Az. 14 (8) Sa 4/06)