LAG Köln: Versetzung in untergeordnete Position
Ein Arbeitnehmer wurde als Fachreferent Qualitätszirkel Krankenversicherung eingestellt. In dieser Position war er direkt der Geschäftsleitung unterstellt und übte gegenüber den Regionalleitern ein Weisungsrecht aus. Nach acht Jahren wurde der Arbeitnehmer in den Außendienst versetzt und übte dort die Tätigkeit eines Pharmaberaters aus. In dieser Position war er nicht mehr direkt der Geschäftsleitung, sondern dem zuständigen Regionalleiter unterstellt. Der Arbeitnehmer war mit der Versetzung nicht einverstanden und klagte. Dabei verwies er auf den Inhalt seines Arbeitsvertrages, nach dem der Arbeitgeber ihm nur seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit übertragen dürfe.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in zweiter Instanz die Auffassung des Arbeitsgerichtes, wonach das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Die Versetzung sei rechtswidrig, weil es sich bei der vorliegenden Tätigkeit als Pharmaberater um keine gleichwertige Tätigkeit handele. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitnehmer in der betrieblichen Hierarchie eine wesentlich geringere Stellung einnehme. Deshalb hätte eine Versetzung in eine Tätigkeit als Pharmaberater zuvor einer Änderung des Arbeitsvertrages bedurft. (LAG Köln vom 22.12.2004, Az. 7 Sa 839/04