LAG Köln: Videoüberwachung in Lufttransportzentrum

Ein Lufttransportunternehmen beschloss die Einführung einer Videoüberwachungsanlage innerhalb seiner Betriebsstätte. Da eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustandekam, entschied eine Einigungsstelle über die erforderliche Betriebsvereinbarung. Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung musste sich die Videoüberwachung auf einzelne Bereiche des Betriebs beschränken. Außerdem durfte eine Auswertung der Aufnahmen nur im Falle des Abhandenkommens einer Warenlieferung erfolgen. Sie dürfe jedoch nicht zum Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle der dort beschäftigten über 200  Mitarbeiter erfolgen. Nach dem Ablauf von dreißig Jahren seien die Videoaufzeichnungen zu löschen. Der Betriebsrat wandte sich gegen diesen Spruch der Einigungsstelle.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass der Spruch der Einigungsstelle wirksam ergangen ist. Zwar werde durch die Einführung eines Videoüberwachungssystems massiv in die Persönlichkeitsrechte der dort beschäftigten Arbeitnehmer eingegriffen. Dies könne jedoch zulässig sein, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers als verhältnismäßig anzusehen sei. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Das Ziel der Vorbeugung von kriminellen Machenschaften sei als legitimes Ziel anzusehen. Sie sei auch angemessen, weil die Überwachung durch Wachpersonal mit einem großen Aufwand verbunden sei und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht unbedingt besser gewahrt würden. Die Videoüberwachung sei auch angemessen, weil sie nur an einigen wichtigen Stellen erfolge und auch nicht heimlich geschehe. (LAG Köln vom 19.01.2005, 7 TaBV 53/04)