LAG Köln: Zugangsvereitelung bei Kündigung am Monatsende

Ein Arbeitgeber wollte seinem Mitarbeiter am 31.03.2005 eine halbe Stunde vor dem Ende der regulären Arbeitszeit persönlich eine Kündigung übergeben. Da der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt das Gelände jedoch bereits verlassen hatte, wurde die Kündigung erst am 01.04. übergeben. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Mitarbeiter habe den Betrieb absichtlich vorzeitig verlassen, um den rechtzeitigen Zugang der Kündigung zum Monatsende zu vereiteln, und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als sei die Kündigung noch am 31.03. ausgesprochen worden.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter Recht. Dieser müsse nicht den 31.03. als Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegen sich gelten lassen. Eine sogenannte "Zugangsvereitelung" läge selbst dann nicht vor, wenn die Vorwürfe des Arbeitgebers zutreffend gewesen seien. Wer eine Kündigung aussprechen wolle, müsse nämlich auch dafür sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig zugehe. Es sei das Risiko des Arbeitgebers, wenn er erst im letzten Moment eine Kündigung aussprechen wolle. Der Arbeitgeber habe keinen besonderen Grund für dieses Verhalten genannt. Außerdem hätte der Arbeitgeber die Kündigung auch dem Mitarbeiter zu Hause übergeben oder einen Taxifahrer mit der Übergabe beauftragen können. (LAG Köln vom 10.04.2006, Az. 14 (4) Sa 61/06)