LAG M-V: Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit bei Krankheit

Ein Rettungsassistent beantragte bei seinem Arbeitgeber die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeite bei seinem als Mietwagenunternehmer tätigen Sohn. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Als der Mitarbeiter gleichwohl einen Patienten für das Unternehmen seines Sohnes transportierte, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Etwa zwei Jahre legte der Mitarbeiter aufgrund einer Zyste am Knie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Trotz dieser Arbeitsunfähigkeit führte der Mitarbeiter drei Krankenfahrten für das Unternehmen seines Sohnes durch. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach dieser eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Rettungsassistenten ab. Die früher ausgesprochene Abmahnung sei rechtmäßig gewesen, weil durch die Anwesenheit des Klägers im Betrieb seines Sohnes dessen Unternehmen bei den für die Auftragsvergabe zuständigen Krankenhäusern aufgewertet werde. Es habe auch ein hinreichender Kündigungsgrund vorgelegen, weil der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Ein solches Verhalten rechtfertige grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Dies gelte besonders im vorliegenden Fall, weil diese Nebentätigkeit nicht seiner Heilung gedient habe. (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.07.2006, 2 Sa 40/06)