LAG M-V: Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit
Ein Maurer erkrankte nach einer Beschäftigung von 20 Jahren an einer Gelenkarthrose an beiden Beinen und war fortan arbeitsunfähig. Nach fast einem Jahr klärte er seinen Arbeitgeber über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf. Dabei wies er darauf hin, dass er hinsichtlich seines zukünftigen Gesundheitszustandes keine Prognose abgeben könne. Im Anschluss daran sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass es nicht möglich sei, eine Gesundheitsprognose zu erstellen. Deshalb könne auch nicht die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose erstellt werden.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers nicht an und stellte fest, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig sei. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit sei dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhälnits nicht zumutbar, weil die Ungewissheit bezüglich der Wiederherstellung der Gesundheit für den Arbeitgeber belastend sei. Darüber hinaus könne bei einem derartigen Verschleiß der Gelenke nicht damit gerechnet werden, dass der Arbeitnehmer wieder als Maurer tätig sein könne. Deshalb habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass der Kläger dauerhaft leistungsunfähig sei. (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.05.2005, Az. 2 Sa 7/05)