LAG Mecklenburg-Vorpommern: Eigenmächtiger Urlaubsantritt eines Schwerbehinderten

Ein schwerbehinderter Sachbearbeiter beantragte Urlaub sowie teilweise Freistellung für eine fast zweimonatige Reise nach Norwegen, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Gleichwohl trat der Angestellte die Reise an. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer wendete sich gegen die Kündigung, weil diese Fahrt für ihn von großer psychosozialer Bedeutung gewesen sei. Von daher habe er nicht auf die Durchführung der Reise verzichten wollen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zeigte für diese Haltung kein Verständnis und wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab. Sein eigenmächtiges Verhalten sei als hinreichender Kündigungsgrund anzusehen. Zwar habe er aufgrund seiner Behinderung ein besonders starkes Bedürfnis zur Durchführung dieser Reise gehabt. Gleichwohl sei der Arbeitgeber auch bei einem Schwerbehinderten berechtigt, einen Urlaubsantrag abzulehnen. Ansonsten sei für den Arbeitgeber keine zuverlässige Personalplanung bei dem Einsatz von behinderten Menschen im Arbeitsleben möglich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gem. § 50 Abs. 2 BAT nur bei einem wichtigen Grund gewährt werden könne. An einem solchen fehle es jedoch hier. Aufgrund der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005, 2 Sa 451/0)