LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kündigung wegen beleidigender Äußerungen im Freundeskreis
Ein Hotelangestellter bezeichnete den Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin in einem privaten Vier-Augen-Gespräch, das er in seiner Freizeit mit einem Freund in einem Internet-Café führte, als "das größte A…-loch der Welt". Nachdem ein anderer Mitarbeiter des Hotels dieses zufällig mithörte und den Geschäftsführer informierte, sprach die Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten des Angestellten. Die beleidigenden Äußerungen seien zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Angestellte habe diese Äußerungen jedoch einem Freund im Vertrauen auf dessen Verschwiegenheit gesagt. Nach den Feststellungen des Gerichtes durfte er davon ausgehen, dass sein Freund diese Äußerung für sich behalten werde. Vertrauliche Gespräche seien durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.07.2006, Az. 1 Sa 69/06)