LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kündigung wegen Privatfahrt mit Firmenwagen

Ein Mitarbeiter verursachte grob fahrlässig bei einer Privatfahrt am Wochenende einen Verkehrsunfall mit einem Firmenwagen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Dabei verwies der Arbeitgeber darauf, dass der Mitarbeiter den Firmenwagen nur für den Arbeitsweg und nicht für sonstige Privatfahrten habe nutzen dürfen. Außerdem habe er gegenüber dem als Verkäufer tätigen Mitarbeiter mehrfach Abmahnungen ausgesprochen, u.a. aufgrund mangelhafter Verkaufszahlen. Die vom Mitarbeiter erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Rostock abgewiesen. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage des Arbeitnehmers statt, weil die Kündigung weder als außerordentliche noch als ordentliche Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Ein Kündigungsgrund habe nämlich nicht vorgelegen.

Der vom Mitarbeiter verursachte Verkehrsunfall reiche als Kündigungsgrund nicht unmittelbar aus, obgleich das Fahrzeug dabei beschädigt worden war. Vielmehr hätte es einer vorherigen – auf diesen Pflichtenkreis bezogenen – Abmahnung bedurft; eine auf das Verkehrsverhalten bezogene Abmahnung sei jedoch nicht ausgesprochen worden.

Die Kündigung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Mitarbeiter das Fahrzeug angeblich nicht zu Privatfahrten habe nutzen dürfen. Da der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Benutzung des Fahrzeuges für den Arbeitsweg gestattet habe, musste dieser nicht zwingend davon ausgehen, das Fahrzeug nicht auch anderweitig nutzen zu dürfen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, eine etwaige Überschreitung der Befugnis zur Nutzung des Fahrzeuges zuvor abzumahnen. (LAG Mecklenburg Vorpommern vom 30.03.2006, 1 Sa 498/05)