LAG München: Anordnung zur Rückkehr aus dem Homeoffice

In der dem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte die Arbeitgeberin seit Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Erlaubnis erteilt, dass mit Ausnahme des Sekretariats alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs an ihrem jeweiligen Wohnort arbeiten konnten. Zu dieser Gruppe gehörte auch der Kläger, ein Grafiker. Am 24.02.2021 erteilte der Arbeitgeber die Weisung, dass der Grafiker seine Arbeit wieder im Büro in München zu erbringen habe. Dieser erhob dagegen Klage mit dem Ziel, seine Arbeitsleistung weiterhin vom Homeoffice aus erbringen zu können. Aufgrund der Eilbedürftigkeit erfolgte die Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung. 

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht München, als auch das Landesarbeitsgericht München haben den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung zurückgewiesen. Demnach ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ein Anspruch des Arbeitnehmers, vom Homeoffice aus zu arbeiten. Richtig sei, dass aus § 106 S. 1 GewO die Pflicht herzuleiten ist, das Direktionsrecht stets im Wege billigen Ermessens auszuüben. Allein ein nicht besonders erhöhtes allgemeines Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers im vorliegenden Fall unbillig sei. 

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Der Fall hat durchaus auch eine spezielle Komponente dadurch, dass der Arbeitgeber geltend gemacht hatte, das Homeoffice sei nicht mit demselben technischen Stand ausgestattet wie das Büro und zudem bestehe dort die Gefahr, dass die Ehefrau des Antragstellers, die bei einem Konkurrenzunternehmen tätig ist, Zugriff auf Daten erlangt, die das Unternehmen betrifft. Aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass sich die Maßnahme als beteiligungspflichtige Versetzung nach §§ 95, 99 BetrVG darstellt, sodass in mitbestimmten Betrieben die Zustimmung des Betriebsrats für die Anordnung zur Rückkehr aus dem Homeoffice erforderlich ist. 

 

 

Gericht: 

LAG München

Datum der Entscheidung 

26.08.2021

Aktenzeichen 

 SaGa 13/21