LAG München: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Eine seit Jahren im Zustelldienst im Umfang von zuletzt 19,5 Wochenstunden beschäftigte Teilzeitkraft bewarb sich auf eine Vollzeitstelle, die in der gleichen Niederlassung in einem anderen Zustellstützpunkt ausgeschrieben wurde. Der Dienstposten wurde jedoch mit einem anderen Mitarbeiter besetzt. Dies geschah u.a. deshalb, weil dieser Mitarbeiter aufgrund der Auflösung seines früheren Zustellungsstützpunktes seit mehreren Jahren als Springer eingesetzt worden war. Die Teilzeitkraft verlangte Übertragung der Vollzeittätigkeit und berief sich dazu auf die Bestimmung von § 9 TzBfG.
Das Landesarbeitsgericht München stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBFG habe, weil dem dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Die Springertätigkeit des anderen Mitarbeiters sei Ausdruck eines Personalüberhanges; dessen Abbau sei als ein solcher Grund anzusehen. Dem Arbeitgeber dürfe aufgrund seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit seinen Personalbedarf auf Dauer reduzieren. Wenn er sogar berechtigt sei, dazu betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, gelte dieses auch für die Verweigerung der Ausweitung des Beschäftigungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten. Durch die Vorschrift des § 9 TzBFG werde die Organisationsfreiheit des Unternehmers nicht weitgehender eingeschränkt als durch das Kündigungsschutzgesetz. (LAG München vom 04.05.2006, 2 Sa 1164/05)