LAG München: Außerordentliche Kündigung aufgrund Missbrauchs des Internetzugangs

Ein Mitarbeiter hielt sich an seinem Arbeitsplatz während der Dienstzeit bis zu sechs Stunden am Tag im Internet auf und surfte zu privaten Zwecken, obwohl ihm sein Arbeitgeber die Internetnutzung untersagt hatte. Den Internetzugang verschaffte er sich unter Vorspiegelung falscher Taschen über seine Kollegen. Dabei lud er sich auch mehrfach in erheblichem Umfang kinderpornografische Dateien herunter. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, sprach dieser ohne vorhergehende Abmahnung eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Das Verhalten des Arbeitgebers sei als ein hinreichender wichtiger Grund anzusehen, weil der Mitarbeiter trotz ausdrücklichen Verbotes durch seinen Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Internet gesurft habe. Besonders erschwerend falle ins Gewicht, dass er dabei strafbare Inhalte geladen und seine Arbeitskollegen hintergangen habe. Bei einem derartig schweren Vertrauensbruch sei eine Abmahnung entbehrlich. (LAG München vom 14.04.2005, Az. 4 Sa 1203/04)

Aktenzeichen:

4 Sa 1203/04