LAG München: Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Kirchenangestellter

Ein Archivar war bei dem Verband der Diözesen Deutschlands mit Sitz in München als nach § 55 BAT unkündbarer Angestellter im kirchlichen Dienst beschäftigt. Der Archivar wurde ausschließlich im Archiv eingesetzt. Der Arbeitgeber beschloss, das Archiv in das historische Archiv des Erzbistums Köln auszulagern und das von ihm geführte Archiv vor Ort zu schließen. Weil das erzbischöfliche Archiv Köln nicht zu einer Übernahme des Archivars bereit war, sprach der Arbeitgeber eine außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslaufzeit von etwa einem halben Jahr aus.

Das Landesarbeitsgericht München räumte ein, dass einem nach § 55 BAT unkündbaren Angestellten des kirchlichen Dienstes grundsätzlich nicht außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann. Anders sei dies jedoch in extremen Ausnahmesituationen. Eine solche Kündigung könne zulässig sein, wenn aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes und des Fehlens jeglicher sonstiger Beschäftigungsmöglichkeiten nur noch ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werde. (LAG München vom 25.01.2005, Az. 6 Sa 489/03)