LAG München: Kündigung während der Probezeit
Eine Ärztin wurde zum Zwecke der Weiterbildung in einer Arztpraxis eingestellt. Nach sieben Tagen erfuhr sie, dass ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollte. Als sie hierzu nicht bereit war, kündigte er ihr einen Tag später. Die Ärztin erhob Kündigungsschutzklage und begründete diese damit, dass die Kündigung "aus dem Bauch heraus" erfolgt sei. Nach einer so kurzen Zeit könne man nicht beurteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Stelle wirklich geeignet sei.
Das Landesarbeitsgericht München wies die Klage ab. Der Arbeitgeber sei während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartefrist) zu jeder Zeit zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt, ohne dass er sich hierfür rechtfertigen müsse, da das Kündigungsschutzgesetz nach der Bestimmung von § 1 Abs. 1 KSchG während dieses Zeitraumes noch nicht gelte. Der Arbeitgeber könne sich hier auf seine Vertragsfreiheit berufen. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn durch die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen werde. Dies sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich. (LAG München vom 15.09.2005, Az. 9 Sa 406/05)