LAG Nürnberg: Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

In dem vom Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall war der Inhalt des Zeugnisses zwischen den Parteien unstreitig. Es wurde einzig die Form der Zeugniserteilung von der klagenden Arbeitnehmerin angegriffen. Dabei ging es um die Frage, ob die Erteilung des Arbeitszeugnisses auf gelochtem Geschäftspapier den an ein Arbeitszeugnis zu stellenden Formerfordernissen genügt.

In der Vorinstanz kam das Arbeitsgericht Weiden zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall die klagende Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis hat. Dabei ging das Arbeitsgericht davon aus, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis hat, wenn entweder dessen Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt oder aber die Verwendung ungelochten Papiers für die Zeugniserstellung in der betreffenden Branche Standard ist. Beide eben genannten Situation, in denen das Arbeitsgericht Weiden einen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis angenommen hätte, sah das Arbeitsgericht Weiden aber nicht als gegeben an.

Das LAG Nürnberg hat diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Weiden als vom Ergebnis zutreffend bestätigt und ebenfalls aufgrund der konkreten Umstände einen Anspruch auf nochmalige Erstellung des Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier abgelehnt.

Auch die Begründung des LAG Nürnberg legt aber Nahe, dass die Ablehnung des Anspruchs auf Erteilung des Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier insbesondere den konkreten Umständen (Größe des Unternehmens, Branche etc.) geschuldet war. So kommt auch das LAG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers keinen Formverstoß feststellt.

Zu den allgemeinen Anforderungen an die äußere Form von Zeugnissen fasst das LAG Nürnberg die wesentlichen Grundsätze wie folgt zusammen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Arbeitszeugnis auch nach seiner äußeren Form gehörig sein. Danach ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten. Die äußere Form muss außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Hierbei handelt es sich um einen in § 113 Absatz 3 GewO (jetzt: §  109 Abs. 1 GewO) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts (BAG, Urteil vom 03.03.1993 – BAG Aktenzeichen 5 AZR 182/92, NJW 1993, Seite 2197 m. w. N.). Dabei geht das BAG davon aus, dass, wenn im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier verwende, das Zeugnis nur dann ordnungsgemäß ist, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist.“

 

Hinweise von Mosebach Gescher Otto Dotting – Rechtsanwälte Partnerschaft mbB :

 

Die Entscheidung zeigt, dass bei Arbeitszeugnissen zwar grundsätzlich sehr hohe Erwartungen an dessen Form gestellt werden dürfen, diese aber im Einzelfall auch nicht überspannt werden dürfen. So wurde es aufgrund der Umstände als nicht erforderlich angesehen, dass der konkrete Arbeitgeber sich für die Zeugniserteilung extra anderes Geschäfts-/Firmenpapier, nämlich ungelochtes Geschäftspapier, besorgen muss.

Andererseits zeigen aber auch die vom LAG Nürnberg in Bezug genommenen Anforderungen des BAG zu der Form von Arbeitszeugnissen, dass hier eine besondere Sorgfalt / Form zu wahren ist. Als Arbeitnehmer sollte man das Arbeitszeugnis nach Erhalt deshalb nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form kontrollieren (lassen).

Wichtig ist bei Ansprüchen auf Zeugniserteilung/Zeugniskorrektur darauf zu achten, dass man diese Ansprüche rechtzeitig geltend macht. Dabei sind etwaige auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Ausschlussfristen zu beachten. Selbst wenn auf das Arbeitsverhältnis keine Ausschlussfrist Anwendung finden sollte, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch der Verwirkung unterliegt und der Anspruch damit nach einem gewissen Zeitablauf unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Gericht:

LAG Nürnberg

(das LAG Nürnberg hat die Revision nicht zugelassen)

 

Datum der Entscheidung:

11.07.2019

 

Aktenzeichen:

3 Sa 58/19