LAG Nürnberg: Kündigung wegen Mitnahme von Waren ohne sofortige Bezahlung
Ein Filialleiter entfernte einige bereits abgeschriebene und nicht mehr zum Verkauf bestimmte Waren aus dem Betrieb. Er bezahlte diese Gegenstände aber nicht sofort, obwohl er dazu aufgrund einer dienstlichen Weisung verpflichtet war. Dies holte er jedoch etwa 3 ½ Stunden später bei Dienstantritt nach, ohne darauf angesprochen worden zu sein hatte. Der Arbeitgeber kündigte ihm gleichwohl außerordentlich und sprach gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Er begründete dies einmal damit, dass zumindest der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung bestehe. Darüber hinaus sei die Mitnahme von Ware ohne sofortige Bezahlung verboten gewesen. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Filialleiters ab. Hiergegen legte dieser Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.
Das LAG Nürnberg gab der Klage statt, weil die Kündigungen unwirksam gewesen seien. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf den Verdacht eines Diebstahls oder einer Unterschlagung berufen, weil keinerlei Anzeichen für eine Zueignungsabsicht gesprochen hätten. Der Verkaufsleiter habe in glaubhafter Weise dargelegt, dass er die Ware beim Arbeitsantritt habe bezahlen wollen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die dienstliche Weisung reiche jedenfalls eine Abmahnung aus, sofern er als erheblich anzusehen sei. Deshalb sei auch die ordentliche Kündigung unwirksam. (LAG Nürnberg vom 15.08.2006, 7 Sa 857/05)