LAG Nürnberg: übliche Unterschrift unter Arbeitszeugnis
Als ein Arbeitgeber zu der inhaltlichen Abänderung eines Zeugnisses verurteilt worden war versah er das neue Zeugnis mit einer nach ihrem Erscheinungsbild von einem Kind stammenden Unterschrift. Daraufhin wurde er zur Neuausstellung und Unterzeichnung mit seiner üblichen Unterschrift verurteilt. Schließlich erstellte er ein neues Zeugnis und versah dieses mit einer nahezu ausschließlich aus Auf- und Abwärtslinien bestehenden Unterschrift im Ausmaß von ca. 14 5 x 10 cm. Die Arbeitnehmerin hielt auch diese Form der Unterschriftsleistung nicht für ordnungsgemäß und damit ihren Zeugnisberichtigungsanspruch nicht für erfüllt.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg schloss sich dieser Auffassung an und entschied, dass das Zeugnis nicht ordnungsgemäß sei- Ein Zeugnis habe die Aufgabe, dem beurteilten Arbeitnehmer die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Diese Information habe so zu erfolgen dass beim Leser keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen würden. Solche Zweifel würden erzeugt, wenn der beurteilende Arbeitgeber eine derartige ungewöhnliche Unterschrift verwende. Der Arbeitgeber hatte das Zeugnis deshalb nochmals zu berichtigen und mit einer üblichen Unterschrift zu versehen. (LAG Nürnberg vom 29.07.2005 Az. 4 Ta 153/05)