LAG Rheinland-Pfalz: außerordentliche Kündigung einer Auszubildenden wegen Privatgesprächen
Eine Auszubildende begann nach der Absolvierung eines zweijährigen Praktikums eine dreijährige Ausbildung in der Altenpflege. Nach etwa anderthalb Jahren erhielt die 19-jährige eine Abmahnung, weil sie von den privaten Telefonanschlüssen dreier Heimbewohnerinnen jeweils ein privates Telefonat geführt hatte. Bei einer nachfolgenden Überprüfung stellte sich heraus, dass die Auszubildende während ihres Dienstes noch sechs weitere private Telefonate geführt hatte. Alle privaten Telefonate wurden vor der Abmahnung geführt. Der entstandene Gesamtschaden betrug 1,74 Euro. Daraufhin kündigte der Ausbildungsbetrieb ihr fristlos. Hiergegen wendet sich die Auszubildende.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig ist. Es fehle an einem wichtigen Grund. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Auszubildenden um einen jungen Erwachsenen handele, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Der Arbeitgeber müsse zunächst einmal alle zumutbaren pädagogischen Maßnahmen versuchen, um diese Fehlentwicklung aufzuhalten. Gerade auch wegen der geringen Höhe des materiellen Schadens sei es für den Arbeitgeber zumutbar, zunächst eine Abmahnung auszusprechen und die Kosten für die privaten Telefonate vom nächsten Entgelt in Abzug zu bringen. (LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2004, Az. 4 Sa 462/04)