LAG Rheinland-Pfalz: Betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgangs

Der Kläger war als Arbeitnehmer in einem Metallhandwerksbetrieb beschäftigt, in dem das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kam. Aufgrund der rückläufigen Umsatzzahlen beschlossen die Gesellschafter die Schließung des Betriebs. Der Arbeitgeber sprach daher auch gegenüber dem Kläger eine Kündigung aus und berief sich im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigung darauf, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nur noch zwei Restaufträge vorgelegen hätten. Später seien zwar noch drei weitere Arbeitsaufträge hinzugekommen, allerdings müssten bis zur Schließung des Betriebes nur noch insgesamt 317 Arbeitsstunden abgeleistet werden. Dabei legte der Arbeitgeber dar, wie viele Arbeitsstunden auf den jeweiligen Auftrag entfielen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Der Arbeitgeber habe betriebsbedingt kündigen dürfen, weil er einen betriebsbedingten Kündigungsgrund hinreichend dargelegt habe. Hierzu reiche es zwar nicht, wenn sich der Arbeitgeber lediglich auf den Umsatzrückgang berufe. Er müsse vielmehr aufzeigen, inwieweit die Umsatzeinbuße gleichzeitig zu einem Rückgang des Arbeitsanfalles geführt habe. Dies sei vorliegend durch den Hinweis auf die Betriebsschließung und die Darlegung des Arbeitsanfalles durch die Restaufträge in ausreichender Weise geschehen. (LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2004, Az. 9 Sa 189/04)