LAG Rheinland-Pfalz: Drohung mit Strafanzeige gegenüber Arbeitgeber

Ein Beschäftigter bei der Bank sammelte Unterlagen und Schufa-Auskünfte zu einem bestimmten Kredit und verwahrte diese in einem in seinem Büro befindlichen Schrank. Nachdem dieses entdeckt wurde, erklärte er dazu, dass er die Innenrevisorin um eine interne Prüfung der Kreditvergabe gebeten und die Unterlagen deshalb für eine Besprechung zusammengestellt habe. Wenn der Kredit notleidend werde, erwäge er auch eine Strafanzeige. Darauf sprach die Bank eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung nicht vorgelegen habe. Das Sammeln der Unterlagen stelle keine Straftat dar. Auch die Drohung mit einer Strafanzeige berechtige nicht immer zu einer außerordentlichen Kündigung. Dies gelte insbesondere, wenn es dem Mitarbeiter vor allem um die Durchsetzung einer internen Prüfung gegangen sei. Davon sei aber nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. (LAG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2004, Az. 10 Sa 1329/03)