LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eigenmächtiger Inanspruchnahme von Urlaub
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte in einem Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung zu entscheiden. Der gekündigte Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2000 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Vom 30.09.2018 bis zum 12.10.2018 verbrachte der Kläger einen zweiwöchigen Urlaub in Spanien. Im Vorfeld informierte er weder die Beklagte noch seine Arbeitskollegen über den Urlaub und war zudem während des Urlaubs nicht über sein Handy telefonisch erreichbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten am 24.10.2018 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2019.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung vom 24.10.2018 als wirksam befunden. In seiner Entscheidung argumentiert das Gericht, dass ein unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub durch einen Arbeitnehmer einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellt und damit an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn der Arbeitnehmer verletze in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er sich selbst beurlaube. Er verletzt damit nicht nur eine bloße Nebenpflicht, sondern vielmehr seine Hauptleistungspflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Das LAG folgte den Ausführungen des Klägers nicht, wonach dieser angeblich davon ausgegangen war, berechtigterweise den Zusatzurlaub sofort antreten zu dürfen, ohne eine vorherige Genehmigung einholen zu müssen. Hintergrund dieses Irrtums sei die Umwandlung tarifvertraglichen Zusatzgeldes in Zusatzurlaub gewesen, so der Kläger. Dass der Kläger zusätzliche Urlaubstage beanspruchen könne sei zwar zutreffend, dies bedeute nach Auffassung der LAG-Richter jedoch nicht, dass dieser Zusatzurlaub ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig angetreten werden dürfe. Das LAG hat folglich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 24.10.2018 wirksam beendet worden ist.
Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:
Wenngleich die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hohe Anforderungen stellt, zeigt die vorliegende Entscheidung sehr anschaulich, dass auch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer bei einer einzelnen Pflichtverletzung nicht grundsätzlich von der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung ausgehen können. Es bedarf in jedem Fall einer Betrachtung der individuellen Umstände, sodass eine fachanwaltliche Beratung zwingend zu empfehlen ist. Dies gilt umso mehr bei einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung, da diese ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet und für Arbeitnehmer damit erhebliche finanzielle Einbußen einhergehen. Zum einen, weil mit Ausspruch der Kündigung kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber mehr gezahlt wird und zum anderen, weil die Bundesagentur für Arbeit bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung regelmäßig eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt.
Gericht:
LAG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
2 Sa 121/19
Datum der Entscheidung:
28.11.2019