LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts

Der Kläger hatte Urlaub beantragt und ging aufgrund eines Missverständnisses davon aus, dass der Arbeitgeber sich nur dann bei ihm zurückmeldet, wenn der Urlaub nicht angetreten werden darf. Als er von seinem Arbeitgeber nichts hörte, trat er den Urlaub ohne weiter Rücksprache mit dem Arbeitgeber an und verreiste. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus, gegen die vom Kläger eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die fristlose Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig sei. Zwar sei ein eigenmächtiger Urlaubsantritt regelmäßig als ein derartiger Grund anzusehen. Dies setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer sich vorsätzlich über den Willen seines Arbeitgebers hinweggesetzt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil dem Arbeitnehmer lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.04.2005, Az. 10 Sa 1047/04)