LAG Rheinland-Pfalz: Installation einer Webcam im Büro durch Arbeitnehmer
Ein Systemadministrator installierte an seinem Arbeitsplatz heimlich eine Web-Kamera (Webcam). Es handelte sich um einen Raum, den er selbst und einige Führungskräfte betreten durften. Als er über die Webcam beobachtete, dass von Seiten der Firmenleitung das Passwort für den Zugang geändert wurde, änderte er dieses ohne Unterrichtung seines Arbeitgebers erneut. Infolgedessen konnte der Arbeitgeber nicht mehr auf den Rechner zugreifen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Installation der Webcamer zwar keinen Kündigungsgrund darstelle, gab aber der vom Arbeitgeber beantragten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung statt. Durch die Installation einer solchen Kamera und die Anfertigung von Videoaufnahmen würden die Persönlichkeitsrechte der anderen Mitarbeiter verletzt. Von daher liege ein erhebliches Fehlverhalten vor. Darüber hinaus sei aufgrund der erneuten Änderung des Passwortes ohne Information seines Arbeitgebers erwiesen, dass der Systemadministrator nicht mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit geeignet sei. (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2004, Az. 6 Sa 409/04)