LAG Rheinland-Pfalz: Muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zusenden?

Ein Arbeitnehmer einigte sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten sollte. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er am gleichen Ort wie sein früherer Arbeitgeber. In der Folgezeit zog er um, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren. Als er das Arbeitszeugnis nachfolgend nicht mit der Post zugeschickt erhielt, beantragte er ohne vorherige Rücksprache beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der frühere Arbeitgeber brachte das Arbeitszeugnis mit zum Termin der angesetzten mündlichen Verhandlung. Er ist nicht bereit, die durch die Beantragung der Festsetzung des Zwangsgeldes entstandenen gerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber die Prozesskosten nicht zu tragen hatte. Dieser durfte nämlich davon ausgehen, dass sein früherer Mitarbeiter immer noch in der Nähe von der Arbeitsstelle wohnt. Er brauchte daher auch das Arbeitszeugnis nicht mit der Post schicken, sondern durfte erwarten, dass der Mitarbeiter es persönlich abholen wird, zumal ein Arbeitnehmer im Regelfall ohnehin verpflichtet sei, das Abschlusszeugnis abzuholen. Etwas anderes gelte nur, wenn der Arbeitnehmer zu weit entfernt wohne und dies seinem früheren Arbeitgeber auch mitteile. (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.06.2004, Az. 9 Ta 99/04)