LAG Rheinland-Pfalz: Schadensersatz bei Verletzung der Ausbildungspflicht

Der Kläger hatte eine Ausbildung als Hörgeräteakustiker absolviert. Bei der Ablegung seiner Gesellenprüfung erhielt er für den praktischen Prüfungsteil die Note mangelhaft und für den schriftlichen Prüfungsteil die Note ausreichend. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde seine Prüfung für nicht bestanden erklärt. Anschließend wechselte er den Ausbildungsbetrieb und bestand nach etwa einem halben Jahr die Gesellenprüfung. Der Kläger nahm nun seinen früheren Ausbildungsbetrieb auf Schadensersatz in Anspruch und trägt dazu vor, dass er unzureichend ausgebildet worden sei. Insbesondere habe der Ausbilder ihn an zahlreichen Tagen allein und auf sich gestellt in auswärtigen Filialen eingesetzt.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Zwar sei es durchaus möglich, dass ein Auszubildender bei Verletzung der Ausbildungspflicht vom Ausbildungsbetrieb Schadensersatz fordern könne. Dies setze allerdings voraus, dass eine hinreichende Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen der Pflichtverletzung und dem Nichtbestehen der Gesellenprüfung dargelegt werde. Der Kläger hätte also vortragen müssen, welche konkrete Fähigkeit ihm nicht vermittelt worden sei und weshalb dieses dazu geführt habe, dass er die erste Gesellenprüfung nicht bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht geschehen.  (LAG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005, Az. 9 Sa 842/04)