LAG Rheinland-Pfalz: Weiterbeschäftigungsanspruch bei Chefarzt
Der Chefarzt der anästhesiologischen Abteilung eines Krankenhauses erlitt nach einer neunjährigen Tätigkeit als Arzt einen Schlaganfall. Dadurch war er für etwa 1 ½ Jahre dienstunfähig. Als er seine Tätigkeit wieder aufnehmen wollte, lehnte dies der Arbeitgeber ab und bat ihn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dabei wurde festgestellt, dass bei ihm kognitive Störungen im Bereich des Gedächtnisses aufträten und sein planerisches Vorgehen beeinträchtigt sei. Er könne nicht im Bereich der Rufbereitschaft eingesetzt werden. Hiermit war der Betroffene nicht einverstanden und wollte seine Weiterbeschäftigung als Chefarzt im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz lehnte in zweiter Instanz den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Der Betroffene habe aufgrund der Feststellungen des Amtsarztes keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Chefarzt, weil berechtigte Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden. Eine überdurchschnittliche Erfahrung und Qualifikation reiche für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht aus. Er wäre als Chefarzt für das Wohl und Wehe der ihm anvertrauten Patienten verantwortlich. Dem könne er nur gerecht werden, wenn er auch in Notfällen die Patientenversorgung sicherstellen könne. Begründete Zweifel hinsichtlich seiner Dienstfähigkeiten reichten aus, um ihn in dieser Funktion nicht weiter zu beschäftigen. (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2005, Az. 9 Sa 51/05)